Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Holzwinkel-Bad-Freunde e.V.“ und hat seinen Sitz in Adelsried. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des „Naturfreibades im Holzwinkel“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Arten der Mitgliedschaft gliedern sich in:
a) Mitgliedschaft
b) Ehrenmitgliedschaft
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand des Vereins.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
§ 4 Beiträge
(1) Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Februar des Beitragsjahres, die Aufnahmegebühr nach Aufnahme in den Verein fällig.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichmäßig berechtigt, an der Erledigung der Vereinsangelegenheiten durch Anträge und Beratung und an der Benutzung von Vereinseinrichtungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
(4) Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimm- sowie Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anweisungen des Vorstands oder einer von ihm beauftragten Person zu entsprechen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch freiwilligen Austritt.
Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
(2) durch Ausschluss.
Diesen beschließt der Vorstand gegen Mitglieder bei grobem Verstoß gegen die Vereinszwecke, gegen die Anordnungen des Vorstandes oder der Verübung unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins. Im Falle des Absatzes 2 ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss mit einer 2/3 – Mehrheit der Erschienenen beschließt.
(3) durch Tod.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) die Geschäftsführung
b) die Mitgliederversammlung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung für einzelne Punkte keine anderen Vorschriften enthält. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung und Leitung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Ausschuss, dem Vorstand. Er besteht aus:
– dem Ersten Vorsitzenden
– dem Zweiten Vorsitzenden
– dem Kassierer
– 2 Schriftführer
– 3 Beisitzer
(2) Weitere Ämter sowie die Anzahl der Beisitzer werden durch einfachen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Für Sonderaufgaben können zusätzlich geeignete Personen vom Vorstand mit Stimmrecht benannt werden.
(4) Vorstand im Sinne des BGB ist der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand zu (1) wird alle 3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Austritt aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Zweiten Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn wenigstens 2 / 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
(8) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf, und sollte es die finanzielle Situation des Vereins zulassen, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Beiträge,
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt wird.
(4) Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Aus dem Holzwinkel“ der Gemeinde Adelsried bzw. dessen Nachfolgeblatt zu laden.
(5) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten nötig. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine 4/5 – Mehrheit aller Anwesenden.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Erster und Zweiter Vorsitzender werden in schriftlicher und geheimer Wahl in voneinander getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
Kassierer, Schriftführer, Beisitzer und weitere berufene Ämter werden mit einfacher Mehrheit einzeln per Handzeichen gewählt.
(8) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Revisoren
(1) Die Kasse wird in beliebigen Zeiträumen, jedoch mindestens vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Revisoren geprüft.
(2) Diese werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 3 Jahre benannt.
(3) Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Erste und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wasserwacht Ortsgruppe Welden die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Schlussbestimmung
In allen in der Satzung nicht vorhergesehenen Fällen finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.
Fassung vom 18.06.2020